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CSRD

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VCI-Präsident Steilemann: EU soll CSDDD, CSRD und Taxonomie streichen

Der Präsident des Verbands der chemischen Industrie Markus Steilemann argumentiert für eine vollständige Streichung der europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsregeln, auch wenn dies im Parlament nur mit der Hilfe rechtsextremer Parteien gelingt.

Von Table.Briefings

News

Omnibus: Europaparlament stimmt für Verschiebung

Die CSRD und die CSDDD werden später als ursprünglich geplant eingeführt. Die Entscheidung fiel eindeutig aus – jetzt wollen die Abgeordneten den Inhalt der Richtlinien verändern.

Von Marc Winkelmann

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News

EU-Lieferkettengesetz: Europaparlament stimmt für Verschiebung

Das EU-Lieferkettengesetz und die Regelung für Nachhaltigkeitsberichterstattung werden später als ursprünglich geplant eingeführt. Die Entscheidung im EU-Parlament fiel eindeutig aus – jetzt wollen die Abgeordneten den Inhalt der Richtlinien verändern.

Von Amelie Richter

Table.Standpunkt

Finanzbranche: Neuer Schwung durch CSRD-Pause

In Rekordzeit haben deutsche Großbanken im vergangenen Jahr die CSRD umgesetzt. Die Omnibus-Vorschläge der EU-Kommission bringen nun eine unerwartete Pause. Für die Finanzbranche ist das eine gute Gelegenheit, die ESG-Transformation zu intensivieren.

Von Experts Table.Briefings

Feature

Omnibus I and II: Fewer reporting obligations, guarantees for more investments

The Commission has proposed two omnibus laws: Firstly, there are to be simplifications to the Supply Chain Act, sustainability reporting and the carbon border adjustment mechanism (CBAM). Secondly, guarantees are to boost investment by EUR 50 billion and bureaucracy is to be reduced in the Invest EU Fund.

Von Marc Winkelmann

Analyse

Omnibus I und II: Weniger Berichtspflichten, Garantien für mehr Investitionen  

Die Kommission hat zwei Omnibus-Gesetze vorgeschlagen: Zum einen soll es Erleichterungen geben beim Lieferkettengesetz, der Nachhaltigkeitsberichterstattung und dem CO₂-Grenzausgleich (CBAM). Zum anderen sollen Garantien 50 Milliarden Euro an Investitionen anschieben, beim Invest-EU-Fonds soll Bürokratie abgebaut werden.

Von Marc Winkelmann

Analyse

Omnibus: Wie die EU-Kommission ihre Green-Deal-Gesetze ändert

Die Vorschläge sehen deutliche Abschwächungen beim Lieferkettengesetz und der Nachhaltigkeitsberichterstattung vor. Die Reaktionen fallen zum Teil drastisch aus. Unklar ist noch, wie es jetzt im EU-Parlament weiter geht.

Von Marc Winkelmann

Analyse

Omnibus: Warum der Streit weiter geht

Die EU-Kommission will ihre Pläne zur Vereinfachung von Nachhaltigkeitsgesetzen vorlegen. Der inhaltliche Streit dürfte danach aber nicht beendet sein – zu groß sind die Differenzen

Von Marc Winkelmann

Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) markiert einen bedeutenden Schritt in der Regulierung der Berichterstattung von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeit. Seit die EU-Kommission die CSRD im April 2021 vorgeschlagen hat, hat die Richtlinie in der Wirtschaft für umfassende Diskussionen gesorgt. Unternehmen, die bisher nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet waren, müssen sich nun auf neue Anforderungen einstellen. Lesen Sie hier alle News zu der CSRD von der Table.Briefings-Redaktion, ihrer Umsetzung in Deutschland und welche Unternehmen von der CSRD-Berichtspflicht betroffen sind.

Was ist die CSRD? 

Die

CSRD-Richtlinie

ist die Nachfolgeregelung der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) und zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU zu erweitern und zu vereinheitlichen. Während die

NFRD

nur große Unternehmen zur Offenlegung nicht-finanzieller Informationen verpflichtete, geht die

CSRD

deutlich weiter und umfasst mehr Unternehmen sowie detailliertere und standardisierte Berichtspflichten. Die Idee basiert auf der Forderung, dass Unternehmen nicht nur finanzielle, sondern auch ökologische, soziale und auf die Unternehmensführung bezogene Informationen offenlegen müssen. Das Ziel ist es, mehr Transparenz zu schaffen und Investoren sowie andere Stakeholder besser über die Nachhaltigkeitspraktiken der Unternehmen zu informieren. 

Wer ist CSRD-pflichtig? 

Die

CSRD

erweitert den Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich. Während die NFRD nur für große Unternehmen von öffentlichem Interesse (Public Interest Entities, PIEs) mit mehr als 500 Mitarbeitern galt, deckt die CSRD künftig folgende Unternehmen ab: 

Die

CSRD

gilt also für viele Unternehmen, die bisher nicht von der

Berichtspflicht

betroffen waren. Besonders für KMU, die bislang nur bedingt Berichtsverpflichtungen hatten, bedeutet dies einen erheblichen Mehraufwand. Auch Tochterunternehmen größerer Konzerne, die selbst nicht börsennotiert sind, könnten je nach interner Struktur von der neuen Berichtspflicht betroffen sein. Wichtig ist jedoch, dass die Berichtspflichten nicht nur auf Unternehmen in der EU beschränkt sind. Unternehmen mit Tochtergesellschaften in der EU, die die Kriterien der Berichtspflicht erfüllen, müssen ebenfalls nach den neuen Standards berichten. Auch nicht-europäische Unternehmen, die in der EU tätig sind und einen Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro innerhalb der EU erzielen, sind von der

CSRD

betroffen. Diese Ausweitung zeigt, dass die EU mit der CSRD-Richtlinie eine globale Wirkung erzielen möchte. Insbesondere multinationale Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Berichte den neuen Anforderungen entsprechen. 

Wann tritt die CSRD-Richtlinie in Kraft? 

Die

CSRD

wurde 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet und tritt schrittweise in Kraft. Der Stichtag für die erste Berichterstattung hängt von der Unternehmensgröße und dem Sektor ab: 

Unternehmen sollten jedoch bereits jetzt beginnen, ihre internen Strukturen und Berichtsprozesse zu überprüfen, da die Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erheblich zunehmen. Die

Umsetzung der CSRD in Deutschland

ist ein entscheidender Schritt, um die neuen Anforderungen in das deutsche Recht zu integrieren. Deutschland hat bereits bestehende Regelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, die nun an die CSRD angepasst werden müssen. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) ist für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlich. Es wird erwartet, dass der Gesetzgeber die bestehenden Vorgaben der

NFRD

, die im HGB (§ 289b HGB) verankert sind, erweitert, um die Anforderungen der CSRD zu erfüllen. Unternehmen sollten sich darauf vorbereiten, dass die Berichterstattung nicht nur inhaltlich umfangreicher, sondern auch formal anspruchsvoller wird. So müssen die Berichte künftig von einer externen Prüfstelle geprüft werden, um die Qualität und Zuverlässigkeit der Daten zu gewährleisten. 

Anforderungen an die CSRD-Berichtspflicht 

Die

CSRD-Berichtspflicht

geht weit über die bisherigen Anforderungen der NFRD hinaus. Unternehmen müssen umfassende Angaben zu den

ESG-Kriterien

(Umwelt, Soziales und Unternehmensführung) machen. Dies umfasst unter anderem: 

Ein weiterer wichtiger Aspekt der

CSRD-Umsetzung

in

Deutschland

ist die Integration der Berichterstattung in den Jahresabschluss. Unternehmen müssen sicherstellen, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung eng mit der Finanzberichterstattung verknüpft wird. Die Doppelberichterstattung von finanziellen und nicht-finanziellen Informationen wird somit zum Standard. Die

CSRD

markiert einen Wendepunkt in der Unternehmensberichterstattung und zwingt viele Unternehmen, ihre Nachhaltigkeitspraktiken transparenter und systematischer darzustellen. Mit der Ausweitung der Berichtspflichten auf eine Vielzahl von Unternehmen und der verpflichtenden Prüfung der Berichte wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den kommenden Jahren einen deutlich höheren Stellenwert einnehmen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Anforderungen vorbereiten und sicherstellen, dass sie die neuen Regelungen zur

CSRD-Umsetzung

in

Deutschland

vollständig umsetzen, um den Anforderungen gerecht zu werden und langfristig erfolgreich zu sein.