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Verfassungsbeschwerden: Wie die Bundesregierung ihre Klimapolitik verteidigt

Die Bundesregierung verteidigt ihre Klimapolitik vor dem Bundesverfassungsgericht in mehreren Gutachten, die Table.Briefings vorliegen. Sie verweist auf künftige Anpassungsmöglichkeiten und die Verantwortung anderer Ebenen wie der EU.

21. Januar 2026
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. (Imago/Reiner Zensen)

Die Bundesregierung verteidigt ihre Klimapolitik, insbesondere im Verkehrssektor, und das novellierte Klimaschutzgesetz (KSG) gegen Vorwürfe von Umweltverbänden als weiterhin verfassungsgemäß und angemessen. Das geht aus mehreren Gutachten hervor, die Table.Briefings vorliegen. Die Bundesregierung hat die Gutachten als Stellungnahmen zu derzeit laufenden Klima-Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingereicht – die klagenden Umweltverbände sehen in der KSG-Novelle eine deutliche Schwächung des Klimaschutzes und greifen in einer separaten Verfassungsbeschwerde speziell die Klimapolitik im Verkehrssektor an.

Die Bundesregierung verweist demgegenüber auf den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Zwar habe der Staat die Pflicht, die Bevölkerung vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Doch durch welche Maßnahmen er diese Pflicht erfülle, bleibe ihm selbst überlassen und sei nicht Sache der Gerichte. Das KSG müsse zusammen mit den EU-Regeln zum Klimaschutz, beispielsweise dem Emissionshandel, und den Vorgaben des Pariser Klimaabkommens betrachtet werden, und in dieser Gesamtschau sei es weder „offensichtlich ungeeignet“ noch „völlig unzulänglich“. Beide Kriterien hatte das BVerfG 2021 in seinem damaligen Klima-Entscheid formuliert. Das heißt: Wäre die staatliche Klimapolitik „offensichtlich ungeeignet“ oder „völlig unzulänglich“, dann würde der Staat seine Schutzpflicht verletzen und könnte vom Verfassungsgericht aufgefordert werden, mehr zu tun. Doch genau das bestreitet das Gutachten.

Um das zu belegen, verweist es unter anderem auf die Möglichkeit, die Klimapolitik künftig fortlaufend anzupassen, sowie auf drei wesentliche Bestandteile des KSG: das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045, den klar definierten Emissionsminderungspfad und den Nachsteuerungsmechanismus inklusive der regelmäßigen Prüfungen durch den Expertenrat. Zwar werde Deutschland laut den Prognosen des Rats vor allem im Gebäude- und Verkehrssektor seine 2030er-Klimaziele verfehlen, gesteht die Bundesregierung ein. Aber der im KSG vorgesehene Nachsteuerungsmechanismus ermögliche es ihr, darauf planvoll zu reagieren. Die Abschaffung der Sektorziele sei kein Problem, da für den Klimaschutz nur die jährlichen Gesamtemissionen wichtig seien. Auf aktuelle politische Entwicklungen geht das Gutachten nicht ein: Dass Bundeskanzler Friedrich Merz und Wirtschaftsministerin Katherina Reiche den EU-Emissionshandel schwächen und an der freien Zuteilung der CO₂-Zertifikate für große Teile der Industrie festhalten wollen, kommt in ihm nicht vor.

Für die Entscheidung des BVerfG dürfte das Klimaschutzprogramm, das die Bundesregierung bis März vorlegen will, eine wichtige Rolle spielen. Es ist ein Instrument der im Gutachten beschriebenen Nachsteuerung – und die Emissionsdaten des vergangenen Jahres zeigen deutlich, dass die Bundesregierung in den Sektoren Verkehr und Gebäude nachlegen muss. Wie sie das tut, wird im BVerfG-Verfahren voraussichtlich relevant.

Das novellierte KSG verletze auch nicht die staatliche Pflicht, zukünftige Generationen vor Klimagefahren zu schützen, so das Gutachten. Es argumentiert, dass sich nationale CO₂-Budgets nicht eindeutig festlegen ließen. Die Logik dahinter: Wenn man kein CO₂-Budget für Deutschland berechnen kann, dann lässt sich auch nicht klar sagen, wann es aufgebraucht sein wird – ab wann also auf künftige Generationen unverhältnismäßig große Lasten zukommen werden.

Damit widerspricht die Bundesregierung den Verbänden und ihren Verfassungsbeschwerden in wesentlichen Punkten: Die Verbände halten das novellierte KSG für verfassungswidrig, weil es Emissionssenkungen in die Zukunft verschiebe und daher die Klimaziele gefährde. Die Emissionsziele seien zu schwach, der Emissionsminderungspfad zu unverbindlich, die Nachsteuerung nicht ausreichend wirksam. Sie kritisieren auch die Abschaffung der Sektorziele. Das CO₂-Budget ist für sie ein wichtiges Argument. Der Verfassungsbeschwerde von Germanwatch und Greenpeace (1 BvR 2113/24) haben sich 54.000 Menschen angeschlossen. Auch die Deutsche Umwelthilfe (DUH) (1 BvR 1699/24) sowie der BUND und der Solarenergie-Förderverein (1 BvR 2098/24) haben Beschwerden gegen das KSG eingereicht.

Eine weitere Verfassungsbeschwerde gegen die Klimapolitik im Verkehr sei von vornherein unzulässig, so das zweite Gutachten. Diese Verfassungsbeschwerde (1 BvR 2240/24) wurde von Germanwatch, Greenpeace und einigen betroffenen Personen „gegen das fortgesetzte gesetzgeberische Unterlassen hinreichender Klimaschutzmaßnahmen im Allgemeinen und im Verkehrssektor im Besonderen“ erhoben. Im Verkehr sind die Emissionen laut jüngsten Agora-Schätzungen im Jahr 2025 um zwei Millionen Tonnen (1,4 Prozent) gestiegen. Doch laut dem Gutachten der Bundesregierung könne von „Unterlassen“ keine Rede sein. Der Gesetzgeber sei sehr aktiv. Darüber hinaus sei auch diese Beschwerde inhaltlich unbegründet. Um das zu belegen, stützt sich das Gutachten auf ähnliche Argumente wie das Gutachten zum KSG, etwa den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Möglichkeit zur Nachsteuerung und die Bedeutung der EU-Klimapolitik. Die Bundesregierung bezweifelt in beiden Gutachten zudem, dass die Umweltverbände überhaupt klageberechtigt seien – im Gegensatz zu den natürlichen Personen, die sich den Verfassungsbeschwerden angeschlossen haben.

Die beschwerdeführenden Umweltverbände kritisieren die Stellungnahmen der Bundesregierung scharf. Sie sehen ihre Argumente durch wissenschaftliche Expertisen und das Klimagutachten des Internationalen Gerichtshofs aus dem vergangenen Jahr gestützt. Drei Fachgremien haben als sachkundige Dritte in der Sache ebenfalls vor dem BVerfG Stellung bezogen. Das PIK kritisierte, die 2024 beschlossene KSG-Novelle des Klimaschutzgesetzes beinhalte „zu wenig Vorausschau“ und biete „keine ausreichenden Mechanismen, um langfristige Zielverfehlungen zu verhindern“. Der Expertenrat für Klimafragen hat in seiner Stellungnahme bisherige Verfehlungen der Klimaziele bestätigt, auch im Verkehrssektor. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen (SRU) bestätigte die Berechnungen zum CO₂-Budget und kam zu dem Schluss, „dass die Novelle das Erreichen der gesetzlichen Klimaziele voraussichtlich erschwert“. Die drei Stellungnahmen werden ebenfalls in die BVerfG-Entscheidung einfließen.

Letzte Aktualisierung: 23. Januar 2026