Heizungsgesetz: Warum die GEG-Reform rechtlich wackelt

Juristische Experten zweifeln an der Rechtmäßigkeit der geplanten Reform des Gebäudeenergiegesetzes. Die Chancen für erfolgreiche Klima-Verfassungsbeschwerden gegen die Bundesregierung könnten dadurch steigen. Auch das EU-Recht stellt Hürden dar.

25. Februar 2026
Paragrafenzeichen auf Heizungsthermostat
Nach den bisher bekannten Eckpunkten zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes können Rechtsexperten eine Verfassungswidrigkeit nicht ausschließen. (IMAGO / Christian Ohde)
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Juristische Fachleute schätzen die geplanten Änderungen am Gebäudeenergiegesetz (GEG) als rechtlich problematisch ein. Das dürfte im Verfahren um die Klima-Verfassungsbeschwerden gegen die Bundesregierung wichtig werden, über die das Bundesverfassungsgericht voraussichtlich noch in diesem Jahr entscheidet. „Die geplante Reform verstößt gegen Verfassungs-, Europa- und Völkerrecht“, sagt der Jurist und Nachhaltigkeitsforscher Felix Ekardt, der eine der anhängigen Klima-Verfassungsbeschwerden anwaltlich vertritt. „Sie unterläuft die EU-Gebäuderichtlinie und das Klimaschutz-Verschlechterungsverbot im Verfassungsrecht“ und sei zudem unvereinbar mit völkerrechtlichen Vorgaben von EGMR und IGH. Remo Klinger, der als Anwalt im Auftrag der DUH verschiedene Klimaklagen verantwortet, kündigt an, „entsprechende rechtliche Schritte zu prüfen“. Nach den bisher bekannten Eckpunkten „können wir eine Verfassungswidrigkeit nicht ausschließen“.

Die GEG-Reform werde dazu führen, dass die Vorgaben des Klimaschutzprogramms (KSP) nicht eingehalten werden können, kritisiert Roda Verheyen. Durch das Eckpunktepapier habe sich die Bundesregierung „schon heute in den Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) aus diesem Jahr“ begeben, schreibt die Rechtsanwältin auf Anfrage von Table.Briefings. Laut dem BVerwG-Urteil muss die Regierung im KSP nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie ihre Klimaziele zu erreichen gedenkt. Nach allen wissenschaftlichen Prognosen und Gutachten seien die deutschen Klimaziele aber „wahrscheinlich schon für 2030 und jedenfalls darüber hinaus ohne die im GEG vorgesehenen Maßnahmen unerreichbar“, sagt Verheyen. Klimaschutz werde also einmal mehr in die Zukunft verschoben. Das sei verfassungswidrig. Wie Ekardt und Klinger vertritt auch Verheyen eine der laufenden Verfassungsbeschwerden vor Gericht.

Neue Klimaklagen werden damit wahrscheinlicher. Die Bundesregierung muss ihr neues KSP Ende März vorlegen. Die DUH hat bereits eine Klage für den Fall angekündigt, dass das Programm „gesetzeswidrig ausgestaltet“ werde oder zu spät komme. Dass sie berechtigt ist, gegen Klimaschutzprogramme zu klagen, hat das Bundesverwaltungsgericht erst im Januar bestätigt.

Schon bevor Union und SPD ihre Eckpunkte vorgelegt hatten, waren in mehreren juristischen Gutachten Bedenken laut geworden. Die Autorinnen und Autoren kamen zu dem Schluss, dass ein Aufweichen des GEG, insbesondere die Streichung der 65-Prozent-Quote für erneuerbare Energien, verfassungswidrig sei und verbindlichen europarechtlichen Vorgaben widerspreche. In Teilen sei das Europarecht sogar strenger als das bisherige GEG, schreibt der Europa- und Verfassungsrechtler Marvin Klein in der Legal Tribune Online. Das GEG müsste also an diesen Stellen verschärft werden, statt aufgeweicht. Für eine endgültige rechtliche Beurteilung des neuen Heizungsgesetzes kommt es jetzt auf die Details der Gesetzesnovelle an.

Die geplante Grüngasquote könnte ebenfalls in Konflikt mit EU-Recht stehen. Gemäß der Gebäuderichtlinie (EPBD) müssen die Mitgliedstaaten nationale Renovierungspläne für den Zeitraum bis 2050 vorlegen – mit dem Ziel, bestehende Bauten in Nullemissionsgebäude umzubauen. Nach der Definition der Richtlinie dürfen Nullemissionsgebäude „am Standort“ aber keine CO-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen. Für neue Gebäude gilt der Standard sogar schon ab 2030.

Für Eigentümer und Mieter würde eine Grüngasquote also spätestens 2050 neue Unsicherheit schaffen. Bis dahin müsste feststehen, ob die Energieversorgung am Standort ihres Gebäudes vollständig auf erneuerbare Energien umgestellt werden kann. Der Verband Gas- und Wasserstoffwirtschaft konnte auf Anfrage nicht sagen, wie viele Gasverteilnetze in Deutschland bereits zu 100 Prozent mit Biomethan versorgt werden. Eine bilanzielle Quote oder eine Lösung mit Zertifikaten widerspräche der Vorgabe der Richtlinie, sagte Sebastian Breer vom WWF.

Strittig ist ein noch früheres Ausstiegsdatum. In der Vorlage für die nationalen Renovierungspläne verlangt die EPBD von den Mitgliedstaaten Angaben zum „schrittweisen Ausstieg aus fossilen Brennstoffen in der Wärme- und Kälteversorgung im Hinblick auf einen vollständigen Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln bis 2040“. Nach Ansicht des WWF ist die Vorgabe nicht bindend. Anders sieht es der frühere Chefverhandler des Europaparlaments, Ciarán Cuffe (Grüne). „Meiner Meinung nach ist das Jahr 2040 ein fester Termin für den Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe.“

Letzte Aktualisierung: 27. März 2026