Berlin.Table Analyse Staatsreform

Sozialstaatskommission: Welche Ideen diskutiert wurden

Im Januar stellt die Kommission ihren Bericht vor. Die beteiligten Länder und Ministerien hatten viele Ideen – eine Übersicht.

07. Dezember 2025
Bärbel Bas will das Sozialsystem vereinfachen (picture alliance/Flashpic/Jens Krick)

Im Rahmen von sogenannten Steckbriefen konnten die Beteiligten auf Basis von Gesprächen mit Fachleuten und Interessensvertretern Vorschläge einreichen. Viele betreffen die bekanntesten Leistungen wie Bürgergeld (geregelt im SGB II), Wohngeld (WoG)/Kinderzuschlag (KiZ) und Sozialhilfe (geregelt im SGB XII, u.a. Grundsicherung im Alter). Für die Zukunft der Grundsicherung insgesamt wurden mehrere Optionen besprochen.

Die unten stehenden Beschreibungen stammen größtenteils aus den genannten und nach Themenfeldern aufgeteilten Steckbriefen. Stellenweise wurde für eine bessere Lesbarkeit etwas gekürzt oder ergänzt.

Themenfeld A: Verbesserung von Erwerbsanreizen

  • Wegfall von Minijobs (ausgenommen Schüler, Studenten, Rentner): So soll eine Hürde abgebaut werden, die einer umfangreicheren, sozialversicherungspflichtigen und gegebenenfalls auch qualifikationsangemessenen Erwerbsbeteiligung von Personen entgegensteht. Auch Erwerbspotenziale von Frauen könnten demnach gehoben und deren nachhaltige wirtschaftliche Eigenständigkeit gestärkt werden.

  • Wohngeld real senken: Eine vollständige beziehungsweise teilweise Aussetzung der bisherigen zweijährigen Anpassung des WoG an die Preisentwicklung führt zu einer realen Absenkung von Höhe und Reichweite des WoG. Damit kann es in bestimmten Konstellationen zu einer leichten Verkleinerung des Einkommensbereichs kommen, in dem WoG und KiZ gleichzeitig abschmelzen und damit hohe gemeinsame Transferentzugsraten erzeugen.

  • Transferentzugsraten senken: Zur Verbesserung von Erwerbsanreizen sollen die TER, das heißt die Kürzung der Transferleistungen bei steigendem Arbeitseinkommen, gesenkt werden. Insbesondere im Bereich der vorrangigen Leistungen führt zusätzliches Erwerbseinkommen – abhängig von Haushaltskonstellation und Wohnkosten – teilweise nicht zu einer nennenswerten Steigerung des verfügbaren Haushaltseinkommens. Dies steht einer Ausweitung des Erwerbsumfanges von Transferleistungsbeziehenden im Wege.

  • Fortschreibung von Transfers durch regelmäßige Anpassung der Stufen der Anrechnungsfreiheit zur Vermeidung von „kalter Progression“: Erwerbseinkommen werden im SGB II bisher nach Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (0, 100, 520, 1.000 Euro) anteilig, oberhalb von 1.200/1.500 Euro vollständig angerechnet. Diese Grenzen sind nicht dynamisiert, werden also nicht regelmäßig angepasst.

  • Transferentzugsraten optimieren durch Mindesteinkommen oder regelmäßige Mindestarbeitszeit: Erwerbseinkommen soll bis zu einer bestimmten Grenze (Einkommen oder Stundenzahl) vollständig auf das Bürgergeld angerechnet werden. Der Vorschlag ist keine alleinstehende Reformoption, sondern Bestandteil weitergehender Reformmodelle der Transferentzugsraten (maßgeblich zur Eindämmung von Mehrausgaben durch die Reduzierung der Grenzbelastung in höheren Einkommensbereichen).

  • Grundabsetzbetrag streichen bzw. verschieben: Erwerbstätigkeiten in extrem geringem Umfang unattraktiv machen. Bisher darf man 100 Euro behalten, wenn man im Leistungsbezug arbeitet. Die Abschaffung des Grundabsetzbetrages ist häufig keine alleinstehende Reformoption, sondern Bestandteil weitergehender Reformmodelle der Transferentzugsraten.

  • Jobbonus einführen: Im Monat der Arbeitsaufnahme wird bei Bürgergeld-Beziehenden das erzielte Einkommen nicht angerechnet. Dies spart Verwaltungsaufwand (Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung überzahlter Leistungen) und erhöht den Anreiz zur Arbeitsaufnahme.

  • Vollzeitprämie einführen: Um ein Ausnutzen von Sozialleistungen durch Senkung der Arbeitsstunden zu vermeiden, könnte eine Vollzeitprämie eingeführt werden, beispielsweise als zusätzlicher Erwerbstätigenfreibetrag. Der Anreiz, auf eine Vollzeitstelle zu wechseln, würde sich dann erhöhen. Bei der konkreten Ausgestaltung wird geprüft, ob für Personen mit Betreuungsverpflichtungen Anreize für Vollzeit gesetzt werden.

  • Integration der Leistungen für Bildung und Teilhabe in die Regelbedarfe: Durch die Berücksichtigung im Regelbedarf sollen die gesonderten Leistungen für Bildung und Teilhabe entfallen. Dies entbürokratisiert den Aufwand für die leistungsberechtigten Familien, die Leistungsträger und die Leistungserbringer.

  • Entfallen der Obergrenze für teilweise Einkommensanrechnung im SGB II: Erwerbseinkommen oberhalb von 1.200/1.500 Euro werden heute vollständig auf das Bürgergeld angerechnet. Insbesondere in Konstellationen mit besonderen Bedarfen beziehungsweise hohen Wohnkosten senkt die vollständige Einkommensanrechnung Anreize zur Ausweitung von Erwerbsarbeit. Durch eine Abschaffung der heutigen Obergrenzen würde der Transferentzug auch jenseits dieser Grenzen auf 90 Prozent beschränken, und Erwerbsanreize in diesem Bereich würden gestärkt.

Themenfeld B: Neusystematisierung der Sozialleistungen

  • Alle Leistungen der sozialen Sicherung in einem Ressort bündeln: Die Zuständigkeit für alle Leistungen der sozialen Sicherung soll in einem, maximal zwei Bundesressorts gebündelt werden.

  • Zusammenlegung der vorrangigen Leistungen und der existenzsichernden Leistungen: Die Reformoption würde Wohngeld und Kinderzuschlag abschaffen und zugleich das SGB II und den Lebensunterhalt nach dem SGB XII zusammenzuführen. Damit gäbe es nur noch eine Sozialleistung. Teilweise wird vorgeschlagen, weitere Geldleistungen wie Unterhaltsvorschuss ebenfalls einzubeziehen.

  • Zusammenlegung von existenzsichernden Sozialleistungen: Mit der Zusammenlegung der existenzsichernden Leistungen des SGB II und dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII könnte ein einheitliches Grundsicherungssystem entstehen. Damit erhielten alle hilfebedürftigen Menschen, die erwerbsfähigen und die nicht-erwerbsfähigen, eine Anlaufstelle.

  • Abschaffung der vorrangigen Leistungen Wohngeld und Kinderzuschlag und Integration ins SGB II und SGB XII: Die vorrangigen Leistungen KiZ und WoG würden abgeschafft. Die existenzsichernden Systeme (SGB II; SGB XII) blieben als alleinige Geldleistungssysteme nebeneinander bestehen.

  • Abschaffung oder Vereinheitlichung der Altersgrenzen der Regelbedarfsstufen mit denen des Unterhaltsrechts: Eine Abschaffung oder Vereinheitlichung der Altersstufen in den unterschiedlichen Systemen führt zur Rechtsgleichheit sowie Transparenz und besserer Planbarkeit für Leistungsberechtigte und entlastet die Leistungsträger von Verwaltungsaufwänden bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen aus beiden Systemen.

  • Neudefinition des Erwerbsfähigkeitsbegriffs: Mit einer angepassten Definition der Erwerbsfähigkeit könnten die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt realistischer abgebildet werden.

  • Drei-Säulen-Modell: Der Vorschlag basiert auf der Idee, Leistungen zukünftig einer von drei Bedarfsgruppen zuzuordnen: alltäglicher Bedarf Volljährige, Bedarfe für Minderjährige, Haushaltsbedarfe (wie Wohnkosten).

  • Zusammenlegung von Wohngeld und Kinderzuschlag in der Variante, den Kinderzuschlag ins Wohngeld zu integrieren: Die neue Leistung soll durch die Wohngeldbehörden der Kommunen administriert werden, was einen Rückgriff auf vorhandene Expertise und Kapazität ermöglicht.

  • Zusammenlegung von Wohngeld und Kinderzuschlag in der Variante, das Wohngeld vollständig oder teilweise in den Kinderzuschlag zu überführen: Die neue Leistung soll durch die Familienkasse administriert werden. Je nach Variante bliebe das Wohngeld als eigene Leistung bestehen für alle, die keinen KiZ beziehungsweise kein Kindergeld beziehen.

  • BuT-Bedarfe über die Stärkung der sozialen Infrastruktur decken: Zur Verbesserung der Erwerbsanreize sollen Leistungen für Familien mit Kindern im Transferbezug, wie ein kostenloses Mittagessen in Schule und Kita, Geld für Schulbedarf und für kulturelle Aktivitäten, über Strukturen außerhalb der Mindestsicherung abgegolten sein. Damit sollen die Abbruchkanten und hohe Entzugsraten bei den Erwerbsanreizen vermieden werden. Hierzu könnten die Bildungs-, Jugend-, und Freizeiteinrichtungen der Kommunen beziehungsweise Länder diese Leistungen den Kindern im Transferbezug (oder allen Kindern) kostenlos zur Verfügung stellen.

  • Elterngeld in Verantwortung der Familienkasse bei der Bundesagentur für Arbeit: Die Familienkasse würde als zentrale Stelle die Leistung übernehmen. Dafür wäre zunächst ein Trägerwechsel von den Ländern zum Bund erforderlich. Derzeit gibt es bundesweit ca. 300 Elterngeldstellen und ca. 1,7 Millionen Elterngeld-Beziehende pro Jahr.

  • Abschaffung des Parallelbezugs von Unterhaltsvorschuss neben anderen Sozialleistungen: Bisher müssen Alleinerziehende einen Antrag auf eine der anderen Sozialleistungen wie Bürgergeld, Kinderzuschlag/Wohngeld oder Sozialhilfe stellen, obwohl der Vorschuss ganz oder größtenteils damit verrechnet wird. Stattdessen würde künftig nur diese andere Leistung gezahlt. Je nach Kindesalter gäbe es beim KiZ/WoG pro Kind zwischen 46 und 78 Euro weniger pro Monat.

  • Bündelung der staatlichen Verfolgung von Unterhaltsforderungen: Derzeit sind mehr als 2.000 staatliche Sozialleistungsstellen (Unterhaltsvorschuss-Stellen, Jobcenter, Sozialämter…) mit der Durchsetzung privater Unterhaltsforderungen befasst. Der Unterhaltsrückgriff, also das Eintreiben der über den Vorschuss bezahlten Summe, soll für sämtliche Leistungen bei spezialisierten Stellen gebündelt werden.

Themenfeld C: Digitalisierung und Modernisierung der Sozialverwaltung

  • Ersterhebungsgrundsatz abschaffen oder einschränken: Das Datenschutzrecht für den automatisierten Datenabgleich anpassen, so einfach und sicher wie nötig und möglich.

  • Zustimmungsvermutung im SGB X: Regelung einer Zustimmungsvermutung in Hinblick auf automatisierte Nachweisabrufe zwischen den Behörden (Once-Only-Prinzip).

  • Sozialplattform weiterentwickeln: Die Sozialplattform als zentralen digitalen Zugangskanal (One-Stop-Shop) der Arbeits- und Sozialverwaltung für Bürgerinnen und Bürger weiterentwickeln und ausbauen.

  • Bundeskompetenz für verbindliche Nutzung von IT-Standards: IT-Standards sollen verbindlich für alle Träger der Sozialverwaltung (und ggf. darüber hinaus) geregelt werden können. Dazu sind verfassungsrechtliche Fragen zu klären. Im Koalitionsvertrag wurde diesbezüglich eine Änderung von Art. 91c GG vereinbart. Geprüft werden könnten auch andere Optionen wie eine Regelung im Rahmen eines Staatsvertrags oder der Beschluss gleichlautender Gesetze durch alle Länder.

  • Bundeskompetenz für Entwicklung und Bereitstellung von Software durch den Bund: Durch eine zentrale Entwicklung von Software – wie Fachverfahren, KI-Anwendungen oder Apps – und die Bereitstellung zur Nachnutzung für andere Behörden (wie kommunale Träger) soll die Digitalisierung der Sozialverwaltung beschleunigt werden.

  • Leistungen unter einem Dach: Nach dem Vorbild der Sozialbürgerhäuser in München sollen alle für Sozialleistungen zuständigen Stellen unter einem Dach gebündelt werden. Dadurch bleiben zwar die bisherigen Zuständigkeiten erhalten (Backoffices), für Bürgerinnen und Bürger wird aber die Orientierung durch Anliegensmanagement und Orientierungsberatung in Eingangszonen (Frontoffices) erleichtert.

  • Schaffung einer analogen Existenzsicherungsstelle: Sozialverbände fordern die Einrichtung von örtlichen Stellen, die ganzheitlich zu Fragen der Existenzsicherung beraten, Anträge annehmen und den Anspruch prüfen und anschließend weiterleiten. Ähnliche Vorschläge betreffen die Einrichtung von sogenannten Erstanlaufstellen, One-Stop-Shops oder Front-Offices, die das Gleiche für alle Sozialleistungen tun.

  • Vernetzte hybride Beratungsstruktur: Ziel dieser Maßnahme ist es, die Beratungsprozesse der Agenturen für Arbeit und Jobcenter zu vereinfachen, Bürokratie abzubauen und eine effiziente und kundenorientierte Beratung zu ermöglichen. Die hybride Beratung soll durch die Vernetzung verschiedener Verwaltungen und Institutionen eine nahtlose, interdisziplinäre Zusammenarbeit fördern, um den Bürgerinnen und Bürgern bei Bedarf eine ganzheitliche Unterstützung in einem Termin zu ermöglichen.

  • Praxisaustausch der Sozialverwaltung zu Digitalisierungsthemen: Die Maßnahme soll eine ebenenübergreifende Vernetzung unterschiedlicher Akteure der Sozialverwaltung und Wissensaustausch zu in der Kommission diskutierten Themen der Digitalisierung der Sozialverwaltung insbesondere für Leistungen in Bundesauftragsverwaltung und Leistungen in Eigenverwaltung der Länder ermöglichen.

  • Ermöglichung asynchroner Datenabrufe: Anpassung der sozialdatenschutzrechtlichen Once-Only-Rechtsgrundlage im SGB X mit dem Ziel, asynchrone Nachweisabrufe auch in der Sozialverwaltung zu ermöglichen. Bei asynchronen Nachweisabrufen können elektronische Nachweise nur mit „zeitlichem Verzug“ abgerufen werden.

Themenfeld D: Rechtsvereinfachung

  • Kosten der Unterkunft (SGB II) reformieren zum Beispiel durch Pauschalierung: Zur Kostenbegrenzung sollen regionalisierte Pauschalen für die KdU geschaffen werden. Generelle KdU-Pauschalen führen nicht zu Einsparungen, sondern ggf. zu Mehrausgaben. Verfassungsrechtliche Hürden: Sozialstaatsprinzip verlangt Finanzierung der angemessenen KdU. Nicht auskömmliche Pauschalen führen zu einer Unterschreitung des Existenzminimums und es müsste in jeden Einzelfall sichergestellt sein, dass diese Lücke geschlossen wird.

  • Vorrang-Nachrang Regeln abmildern: Das Wahlrecht der Leistungsberechtigten, ob existenzsichernde (Bürgergeld) oder vorrangige Leistungen (hier: KiZ, WoG) in Anspruch genommen werden, soll gestärkt werden. Die Verwaltung soll von komplexen Prüfungen, was der jeweils andere Leistungsanspruch ergeben würde, entlastet werden.

  • Einkommensbegriff harmonisieren: Es sollte möglichst einheitliche Begriffsdefinitionen im SGB geben, die auch mit dem Steuerrecht vereinbar sind. Der Einkommensbegriff ist jedenfalls innerhalb der existenzsichernden Systeme zu harmonisieren, gegebenenfalls auch mit weiteren Leistungssystemen. Es wird auch vorgeschlagen, ihn im SGB I zu regeln.

  • Weitere Begriffe harmonisieren: Weitere Begriffe wie „Vermögen“, „Kind“ (SGB II/SGB XII), „Erwerbsfähigkeit“ (SGB II/SGB XII), „Gemeinschaften“ sollen besser aufeinander abgestimmt werden, insbesondere die Begriffe „Haushalt“ im Wohngeldgesetz, „Bedarfsgemeinschaft“ im SGB II, „Haushaltsgemeinschaft“ im SGB XII.

  • Einkommensbegriff modularisieren: Schaffung eines modularen Einkommensbegriffs, indem die jeweiligen Bestandteile des Einkommens als separate, einheitlich gültige Datenfelder definiert werden, wie zum Beispiel Bruttobezüge, Abzüge für Erwerbsaufwendungen und Abzüge für Privataufwendungen.

  • Vier-Augen-Prinzip hinterfragen: Angesichts digital berechneter Leistungen könnte auf das Vier-Augen-Prinzip verzichtet werden. Eine Reduktion von Verwaltungskosten wäre möglich, bringt jedoch ein höheres Risiko mit Blick auf Fehler und Korruption mit sich. Für den Verzicht nötig wäre eine Änderung des Haushaltsrechts von Bund, Ländern und Kommunen.

  • Digitalisierungstaugliche Gesetze am Beispiel der Zusammenlegung von KiZ und Wohngeld: KiZ und das Wohngeld werden zu einer Sozialleistung gebündelt, die eine automatisierte Ausführbarkeit der digitalen Leistung ermöglicht und effektiv Kosten im Vollzug und bei Normadressaten einspart.

  • Entlastungspaket der Länder: Das Entlastungspaket der Länder soll in anstehenden Gesetzgebungsverfahren umgesetzt werden.

  • Verzicht auf Erstattungsansprüche von Sozialleistungsträgern untereinander: Es wird vorgeschlagen, dass staatliche Stellen bei „geringen Erstattungssummen“ auf Kostenerstattungen untereinander verzichten. Dadurch sollen die intensiven Kontroll- und Prüfvorgänge reduziert sowie Personal- und Verwaltungsressourcen eingespart werden.

  • Kindergeldübertrag abschaffen: Mit der Abschaffung im SGB II wird das „überschießende“ Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Eltern berücksichtigt, wenn ein Kind mit eigenem Einkommen aus Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Waisenrente und dem Kindergeld seinen Bedarf decken kann. Die Zuordnung als Einkommen nur der Kinder und keine Anrechnung mehr bei den Eltern würde voraussichtlich zu Mehrkosten von circa 210 Millionen Euro im SGB II führen. Hinzu kämen Mehrausgaben im SGB XII, die vollständig auf Länder und Kommunen entfallen.

  • Rechtsvereinfachung durch Bagatellgrenzen: Durch Bagatellgrenzen sollen geringfügige Beträge oder Sachverhalte von bestimmten rechtlichen Regelungen ausgenommen werden, um Verfahren zu vereinfachen. Insbesondere wird gefordert, die Bagatellgrenze des SGB II in Höhe von 50 Euro auf das SGB XII zu übertragen.

  • Anpassung der Regelsätze: Die Fortschreibung soll sowohl vom Zeitpunkt als auch der relevanten Parameter für die Fortschreibung (zum Beispiel Inflationsprognose) mit anderen Anpassungen von Sozialleistungen harmonisiert werden. Damit sollen Wechsel zwischen den Leistungssystemen durch unterschiedliche Zeitpunkte und Parameter reduziert werden.

  • Bündelung der Beratungs- und Mitwirkungspflichten in einem SGB: Der Vorschlag sieht vor, Beratungs- und Mitwirkungspflichten in einem Buch des Sozialgesetzbuches zu bündeln.

  • Einheitliche Regelung des Datenschutzes: Statt spezifischer Regelungen in einzelnen Sozialgesetzbüchern soll der Sozialdatenschutz ausschließlich im SGB X geregelt werden.

  • BuT-Paket entbürokratisieren durch Pauschale bei Teilhabeleistungen: Die Leistung für den Teilhabebetrag für Kinder und Jugendliche (derzeit 15 Euro/Monat) soll ohne Nachweis der tatsächlichen Inanspruchnahme eines Teilhabeangebots ausgezahlt werden. Damit würde das „Antragsverfahren“ (hier: Vorlage des Nachweises) abgeschafft werden.

  • Bescheide bei gleichbleibendem Bedarf entfristen oder Bewilligungszeitraum verlängern: Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung soll für längere Zeiträume bewilligt werden (zum Beispiel für zwölf statt sechs Monate), wenn wesentliche Umstände, die für die Leistungsgewährung maßgeblich sind, unverändert bleiben.

  • Prüfung der Abschaffung des Zuflussprinzips: Zuflüsse, die für den Zeitraum vor dem Leistungsbezug erbracht worden sind (beispielsweise Krankengeld) müssten dann neu bewertet werden (Nichtberücksichtigung oder Berücksichtigung als Vermögen), was zu höheren Leistungsansprüchen und damit zu höheren Kosten führen kann.

  • Jährliche Dynamisierung des Wohngeldes: Das WoG wird nur alle zwei Jahre an die Preis- und Mietpreisentwicklung angepasst (Dynamisierung). Die Bürgergeld-Regelbedarfe werden jährlich fortgeschrieben, zudem ändern sich die übernommenen KdU durch die Verwaltungspraxis der Jobcenter laufend. Eine Vereinheitlichung der Anpassung verringert den aufwendigen Wechsel von Haushalten zwischen den Systemen.

  • Temporäre Bedarfsgemeinschaft im SGB II durch „Umgangsmehrbedarf“ ersetzen: Kinder hilfebedürftiger, getrennt lebender Eltern werden dem elterlichen Haushalt der kindergeldberechtigten Person zugeordnet. Der hauptzuständige Elternteil bekommt den vollen Regelbedarf für das Kind, der mitbetreuende Elternteil einen pauschalen Umgangsmehrbedarf für die zeitweise Betreuung des Kindes. Der Vorschlag soll die aufwendige, taggenaue Aufteilung der Kindsbedarfe auf die getrenntlebenden Eltern beenden.

  • Auf Belegvorlagepflicht verzichten: Die Belegvorlagepflicht soll durch eine Belegvorhaltepflicht ersetzt werden. Damit soll die Anzahl der vorzulegenden Nachweise reduziert werden.

  • Vertikale (individuelle) Einkommensanrechnung: Bei der vertikalen Einkommensanrechnung wird das Einkommen zunächst nur bei demjenigen berücksichtigt, der es erzielt. Nur wenn das Einkommen den eigenen Bedarf des Einkommensbeziehers deckt, ist der überschießende Teil - in einem zweiten Schritt - bei den übrigen Familienangehörigen zu berücksichtigen.

Themenfeld E: Verbesserung der Transparenz

  • Aus- und Fortbildung für die Sozialverwaltung: Steigerung der Bürgerfreundlichkeit durch mehr Kenntnisse bei den Mitarbeitenden über die allgemeinen Vorschriften des Sozialgesetzbuches und über Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

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Letzte Aktualisierung: 07. Dezember 2025