Die geplante Krankenhausreform sorgt für Streit zwischen dem Bundesrat und dem Bundesgesundheitsministerium (BMG). Nachdem es das Gesetz in einer turbulenten Sitzung kurz vor Weihnachten durch den Bundesrat geschafft hatte, entzündet sich der Konflikt nun an der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV), die die Mittelvergabe für die Umstrukturierung von Krankenhäusern regelt. 34 Anträge lagen dem Gesundheitsausschuss des Bundesrats dazu in seiner Sitzung am vergangenen Mittwoch vor – 24 davon wurden angenommen.
Einer der zentralen Streitpunkte betrifft die Förderung des Aufbaus neuer Krankenhauskapazitäten im ländlichen Raum. Die Länder Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten beantragt, die Förderkriterien der KHTFV so zu erweitern, dass auch der Aufbau neuer Kapazitäten förderfähig wird – und zwar unabhängig davon, ob an anderer Stelle Krankenhauskapazitäten abgebaut werden. Hintergrund ist die Sorge, dass die geplante Konzentration von Krankenhausstrukturen in Ballungsräumen die medizinische Versorgung auf dem Land gefährdet.
Das BMG lehnt diese Änderung strikt ab. In einem Schreiben an den Gesundheitsausschuss des Bundesrats, das Table.Briefings vorliegt (hier zum Download), argumentiert Staatssekretärin Antje Draheim, dass die geplanten Fördertatbestände gesetzlich klar geregelt seien. „Die Fördertatbestände des Transformationsfonds sind in § 12b Absatz 1 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abschließend geregelt“, schreibt Draheim. Eine Erweiterung um neue Fördertatbestände sei „nicht von der Verordnungsermächtigung umfasst“.
Ein weiterer Konfliktpunkt ist die wettbewerbs- und beihilferechtliche Prüfung der Förderprojekte. Bisher ist vorgesehen, dass die Länder selbst sicherstellen, dass ihre Vorhaben mit deutschem und europäischem Wettbewerbsrecht im Einklang stehen. Der Bundesrat fordert, dass diese Aufgabe zentral durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) übernommen wird.
Doch das BMG hält auch diesen Vorschlag für nicht praktikabel. Draheim betont, dass das BAS „weder über die erforderliche Kenntnis aller einzelfallbezogenen Umstände der Vorhaben, noch über eine Einflussmöglichkeit auf die Ausgestaltung des Förderverhältnisses“ verfüge. Eine detaillierte Prüfung jedes einzelnen Fördervorhabens durch das BAS wäre nicht nur administrativ aufwendig, sondern würde laut Ministerium auch zu einem „massiven Bürokratieaufbau“ und Verzögerungen bei der Umsetzung der Fördermaßnahmen führen.
Ein dritter Streitpunkt betrifft die Frage, ob sich Länder schon vor einer Antragstellung eine verbindliche Rechtsauskunft durch das BAS einholen können. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, dass das Bundesamt schriftliche Anfragen der Länder sowohl vor als auch nach Antragstellung „zeitnah und mit rechtsverbindlicher Wirkung“ beantworten soll. Dies sollte den Ländern Planungssicherheit geben und das Risiko von Fehlinvestitionen reduzieren.
Doch auch hier bremst das Gesundheitsministerium. Eine rechtsverbindliche Prüfung sei nur auf Basis eines vollständigen Antrags möglich, argumentiert Draheim: „Antworten auf Anfragen vor Antragstellung können hingegen keine rechtsverbindliche Wirkung entfalten, da noch nicht alle für die Antragsbearbeitung notwendigen Unterlagen vorliegen.“ Zudem fürchte das Ministerium eine „doppelte Antragsprüfung“, die die ohnehin komplexen Verfahren weiter verlangsamen könnte.
Der Bundesrat will sich in seiner Sitzung am 21. März mit der Verordnung befassen. Lauterbach ist auf die Zustimmung der Länderkammer angewiesen, die angesichts der Einwände derzeit nicht sicher erscheint. Zudem haben Krankenkassen und Sozialverbände Klagen gegen den Transformationsfonds angekündigt, da sie die Finanzierung durch die GKV für verfassungswidrig halten.