Deutschland müsste EU-Zugewanderte schützen, tut aber das Gegenteil

Manche Vorschläge zu Sozialreformen würden Probleme für bestimmte Gruppen mit sich bringen, schreibt der stellvertretende Geschäftsführer der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe.

JK
23. März 2026
Mitglied im Vorstand der BAG W: Joachim Krauß (BAG W)

Innerhalb kurzer Zeit haben drei zentrale politische Akteure Beschlüsse gefasst, die aus anderen Mitgliedstaaten Zugewanderte vom Krankenversicherungsschutz, von Sozialleistungen und vom Kindergeld ausschließen sollen: die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) im November 2025, die Sozialstaatskommission im Januar 2026 und der Bundesrat wenige Tage später. Sie zielen auf dieselbe Gruppe: Menschen aus Ländern mit niedrigerem Lohn- und Sozialschutzniveau, die keinen gesicherten sozialrechtlichen Status haben. Viele Arbeitskräfte im Reinigungsgewerbe etwa würden nach den vorgeschlagenen Regelungen jeglichen Sozialleistungs- und Krankenversicherungsanspruch verlieren, weil Minijobs nicht als vollwertige Beschäftigung gelten sollen.

Welche Beschlüsse es gab – und was geltendes Recht sagt

Die ASMK forderte „Rücknahmeabkommen" mit osteuropäischen Herkunftsländern. Der Begriff entstammt dem Drittstaatenrecht und ist auf EU-Zugewanderte schlicht nicht anwendbar: Das europäische Freizügigkeitsrecht kann nicht bilateral eingeschränkt werden. EU-Recht verpflichtet Deutschland zudem, auch arbeitslose Menschen mit Wohnsitz hier in den Krankenversicherungsschutz einzubeziehen – das Herkunftsland ist nicht zuständig.

Die Sozialstaatskommission empfahl, Sozialleistungen künftig an „vollzeitnahe Beschäftigung" zu knüpfen – obwohl nach gefestigter EuGH-Rechtsprechung bereits jede echte und tatsächliche Tätigkeit den Arbeitnehmerstatus begründet.

Der Bundesrat forderte eine zwölfmonatige Vorversicherungszeit für Bürgergeld sowie eine vom Wohnland des Kindes abhängige Kindergeld-Höhe – beides hat der EuGH bereits als europarechtswidrig zurückgewiesen.

Externalisierung statt Verantwortung

Das verbindende Element aller drei Beschlüsse ist die systematische Verlagerung von Zuständigkeit. Die ASMK verweist auf die Herkunftsländer – die rechtlich nicht zuständig sind. Die Sozialstaatskommission und der Bundesrat fordern Änderungen von EU-Recht – statt geltendes Recht anzuwenden. Die entstehenden Versorgungslücken müssen in den Kommunen durch freie und zivilgesellschaftliche Träger gedeckt werden.

Bundesweit sind nach Hochrechnungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG W) rund 56.000 Menschen obdachlos – etwa die Hälfte davon EU-Zugewanderte. Diese Versorgungslücke entsteht, da Deutschland die bestehenden Rechtspflichten nicht erfüllt.

Wer betroffen ist – und warum

Die Betroffenen sind keine Randgruppe. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) dokumentiert für bulgarische und rumänische Staatsangehörige eine Beschäftigungsquote von 69 Prozent (Oktober 2025). Dennoch sind mehr als 182.000 Personen auf ergänzende Grundsicherungsleistungen angewiesen. Diese Zahlen widerlegen das politische Narrativ der „Sozialleistungsmigration“. Die betroffene Gruppe ist überdurchschnittlich in den Arbeitsmarkt integriert – Prekarität entsteht hier nicht trotz, sondern wegen Arbeit. Niedriglöhne, Ausbeutung durch Werkverträge und ein diskriminierender Wohnungsmarkt verhindern strukturell eine existenzsichernde Teilhabe.

Daten der BAG W zeigen, dass ein Fünftel der nicht-deutschen Klientinnen und Klienten in "Wohnungsnotfällen" erwerbstätig sind – mehr als doppelt so viele wie bei deutschen Staatsangehörigen – und dass fast 28 Prozent der EU-Zugewanderten in solchen Notsituationen keinen Krankenversicherungsschutz haben.

Was Deutschland tun kann

Es müsste geltendes EU-Recht schlicht anwenden. Sogenannte Clearingstellen in den Kommunen zur Klärung des Krankenversicherungsstatus müssten dauerhaft finanziert werden. Die eigentlichen Ursachen der Prekarität liegen außerdem nicht im Sozialrecht, sondern auf dem Arbeits- und Wohnungsmarkt. Es braucht die konsequente Durchsetzung von Mindestlohn und Arbeitnehmerentsendegesetz für gute Arbeitsbedingungen, wirksamere Kontrolle von Werkvertragskonstruktionen und den Schutz vor Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt. Bei der Bekämpfung von Ausbeutung sind die Ausbeutenden in den Blick zu nehmen und nicht die Ausgenutzten.

Auf EU-Ebene braucht es Mindeststandards, die das Lohn- und Sozialgefälle zwischen den Mitgliedstaaten schrittweise reduzieren und keine Rechtsänderungen, die Freizügigkeitsrechte beschneiden. Die geplanten Maßnahmen bekämpfen keinen Missbrauch, sondern verdrängen – aus der arbeits- und sozialrechtlichen Verantwortung in die Elendsverwaltung durch Tafeln und Notübernachtungen.

Dieser Standpunkt spiegelt nicht zwingend die Meinung der Redaktion wider.

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Letzte Aktualisierung: 23. März 2026