Was die AfD für Berlin will – und was davon sie überhaupt darf

Das Wohlprogramm, über das die Berliner AfD am Samstag abstimmt, ist mit markanten Forderungen gespickt. Eine Analyse in Kooperation mit Verfassungsjuristen zeigt, dass manche geltendes Recht klar überschreiten.

CR
28. Mai 2026
Kristin Brinker, Landesvorsitzende der AfD Berlin (IMAGO/Frank Gaeth)

Aufklärung über Kastrationen, eine Agenda für Remigration, anlasslose Polizeikontrollen – das Wahlprogramm der Berliner AfD für die Abgeordnetenhauswahl im September erhält reihenweise markante Forderungen. Ein Landesparteitag wird am Samstag darüber entscheiden, Table.Briefings hat den Entwurf vorab in Kooperation mit Verfassungs-Juristen analysiert.

Im Mittelpunkt stand dabei nicht die politische Bewertung der Inhalte, sondern die Frage, inwieweit sich die vorgeschlagenen Maßnahmen mit geltendem Verfassungs- und Europarecht vereinbaren lassen. Grundsätzlich gilt: Ein Wahlprogramm entfaltet zunächst keine Rechtswirkung. Parteien können darin weitreichende oder provokante Positionen formulieren. Gelangten sie in Regierungsverantwortung, sind sie gleichwohl strikt an Grundrechte, Prinzipien des Grundgesetzes und die föderale Kompetenzordnung gebunden.  

Besonders auffällig ist im Programmentwurf des Berliner Verbands die Forderung der AfD nach einem „Vorrang für Einheimische“ bei der Vergabe von gefördertem Wohnraum. Unter der Überschrift „Mehr bezahlbarer Wohnraum für Berliner“ heißt es im Entwurf direkt auf Seite 2: „Wir treten deshalb dafür ein, dass Berliner, die hier geboren sind oder seit vielen Jahren in unserer Stadt leben, bei der Vergabe von gefördertem Wohnraum vorrangig berücksichtigt werden“.  

Eine solche Ungleichbehandlung nach Herkunft dürfte mit den strengen Diskriminierungsverboten aus Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes kollidieren. Hinzu kommt, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als Bundesrecht europäische Antidiskriminierungsvorgaben umsetzt. Dem Land Berlin fehlt nicht nur die Kompetenz, Bundes- und Europarecht zu korrigieren; vor allem sind die verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebote für jeden Gesetzgeber unantastbar. 

Auch der Vorschlag, Doppelstaatlern bei schweren Straftaten die deutsche Staatsbürgerschaft zu entziehen, ist offenkundig verfassungswidrig. Unter dem Titel „Staatsangehörigkeit nur bei gelungener Integration“ fordert die AfD auf Seite 15 ihres Programms eine „Aberkennung der deutschen Staatsbürgerschaft bei Doppelstaatlern, die wegen schwerer Straftaten verurteilt sind, insbesondere wegen Mord und Totschlags, schwerer Sexualstraftaten, Terrorismus, schweren Raubes oder schwerer Drogenkriminalität, sowie bei Personen, die als Gefährder eingestuft sind oder im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation oder einem kriminellen Clan sicherheitsbehördlich oder strafrechtlich in Erscheinung getreten sind“.   

Nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 im Grundgesetz ist die Entziehung der Staatsbürgerschaft vorbehaltlos und ausnahmslos verboten. Das Staatsbürgerschaftsrecht kennt keine zwei Klassen. Deutsche Staatsbürger mit zweiter Staatsangehörigkeit sind deutsche Staatsbürger. Diese Statusgleichheit gruppenbezogen zu durchkreuzen, verletzt die unantastbaren Grundlagen der Verfassung, nämlich die Menschenwürde. Der Verweis auf strafbares Handeln ist irrelevant.  

Während diese Forderungen die Grenze zur Verfassungswidrigkeit klar überschreiten, bewegen sich andere im Grenzbereich des verfassungsrechtlich Zulässigen.  Dazu zählt die Forderung der AfD auf Seite 8 nach der „Ausweitung anlassloser Kontrollen an kriminalitätsbelasteten Orten“ durch die Polizei, im Rahmen einer angestrebten Reform der Berliner Justiz. Solche Maßnahmen können unter bestimmten Voraussetzungen rechtlich zwar zulässig sein. Führen sie jedoch faktisch zu diskriminierenden Kontrollen im Sinne von „Racial Profiling“, geraten sie in Konflikt mit dem Diskriminierungsverbot sowie dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.  

Einige Vorhaben, etwa schärfere Strafen für Messerdelikte oder zügigere Abschiebung ausländischer Messerstraftäter, fallen in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Das Land Berlin könnte solche Vorhaben daher nicht eigenständig umsetzen. Im Programm lässt sich eine kalkulierte Raffinesse erkennen: Zahlreiche Forderungen bewegen sich bewusst nah an den Grenzen des verfassungsrechtlich Zulässigen, ohne diese sprachlich eindeutig zu überschreiten. Auf diese Weise lassen sich politisch zugespitzte und populistisch wirksame Positionen platzieren, ohne unmittelbar mit den Grundprinzipien der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu kollidieren.   

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Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2026