Digitale Gewalt: Was die Bundesregierung gegen Voyeurismus und Co plant

Vom Ex-Partner oder Fremden hochgeladene Aufnahmen sind ein großes Problem – und bisher nicht immer strafbar. Die Justizministerin will das ändern.

01. Februar 2026
Stefanie Hubig (picture alliance/dts-Agentur)

Heimliche Aufnahmen in der Sauna, Deepfakes oder sogenannter Revenge Porn, also vom Ex-Partner aus Rache verbreitete Fotos und Videos: Sexualisierte Gewalt im digitalen Raum kann viele Formen annehmen, betroffen sind meist Frauen. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD angekündigt, hier „Strafbarkeitslücken“ zu schließen – mit KI generierte Aufnahmen etwa sind derzeit nicht explizit verboten.

Wer im Netz „bedroht, eingeschüchtert oder diffamiert wird“, solle sich schneller und wirksamer wehren können: Das schrieb Stefanie Hubig in ihrem „Liebe-Freunde-Brief“ zum Jahresbeginn an die Mitglieder der Koalitionsfraktionen. Sie kündigte die Stärkung von Auskunftsverfahren und die Schaffung eines Anspruchs auf eine – richterlich angeordnete – Accountsperre an. Ebenfalls vorgesehen sind schärfere Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Onlineplattformen, insbesondere bei „systemischen Mängeln“ hinsichtlich der Entfernung strafbarer Inhalte. Mit dem Gesetz würden auch Teile der EU-Gewaltschutzrichtlinie umgesetzt, Deutschland hat dafür bis Mitte Juni 2027 Zeit.

Man beobachte die aktuelle Entwicklung rund um Bildmanipulationen mittels Künstlicher Intelligenz „mit großer Sorge“, so das Justizministerium zu Table.Briefings. Auch die Organisation HateAid sieht in Deepfakes „das drängendste Problem, welches jetzt angegangen werden sollte“. Für die Wirksamkeit eines neuen Straftatbestandes brauche es außerdem sensibilisierte Behörden – und Unterstützungsstrukturen für die Betroffenen. Viele von ihnen würden bisher unter anderem aus Scham oder Angst nicht zur Polizei gehen.

Franziska Benning, Leiterin der Rechtsabteilung der NGO, verweist auf Unsicherheit auch bei Strafverfolgungsbehörden: Es gebe unterschiedliche juristische Einschätzungen darüber, ob in Fällen von sexualisierten Deepfakes beispielsweise eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder des „höchstpersönlichen Lebensbereichs“ vorliegt. Viele Fälle würden eingestellt und nicht weiterverfolgt. Das BMJV bestätigt, dass die Rechtsdurchsetzung in der Praxis derzeit oft schwierig ist. Das Gesetz wird daher, so der Plan, Betroffenen erleichtern, selbst gegen Verletzungen ihrer Rechte im Netz vorzugehen – zum Beispiel über eine Klage auf Beseitigung der Aufnahmen, auf Unterlassung oder auf Schadensersatz.

Manche Länder wie Nordrhein-Westfalen und Hessen haben schon Schwerpunktstaatsanwaltschaften für Internetkriminalität. So ist bei der StA Köln eine Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) angesiedelt. Dazu gehört eine Task-Force zur Bekämpfung von Kindesmissbrauchs und der Verbreitung von Kinderpornografie. Im Rahmen der dort anhängigen Ermittlungsverfahren spielen auch Deepfakes eine Rolle. Die Schwierigkeit für Ermittler liegt einer Sprecherin zufolge oft darin, zu beurteilen, ob dahinter reale Ereignisse und Personen stehen – oder ob nur ein erfundenes Geschehen abgebildet ist. Hier könnten laut der ZAC NRW verlässliche Tools zur Identifizierung solcher Bildmanipulationen hilfreich sein, „um eine Fehlleitung von Ermittlungsressourcen zu verhindern“.

Entsprechende Fälle werden den Angaben der Behörde nach statistisch nicht erfasst. Auch dem BKA liegen keine genauen Angaben über die Häufigkeit von Revenge Porn und Deepfakes vor. Sogenannte bildbasierte sexualisierte Gewalt ist bisher nämlich kein eigener Straftatbestand. Je nach Einzelfall könnten unterschiedliche Tatbestände verwirklicht sein, teilte eine Sprecherin mit. Darunter sind § 201a StGB (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen), § 184k StGB (Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen) sowie § 238 StGB (Nachstellung).

Eine Juristin, deren Doktorarbeit das Thema behandelt, fordert eine umfassende Reform, die die Regelungen vereinheitlicht. Bisherige Reformen hätten nur einzelne Fallgruppen erfasst, sagte Ronja Sanow, die gerade ihr Rechtsreferendariat absolviert, Table.Briefings. Das neue Gesetz müsse außerdem praxistauglich sein. Aus ihrer Sicht erfüllt der dazu gerade von NRW und Niedersachsen in den Bundesrat eingebrachte Antrag diese Voraussetzung nicht. Denn er geht von einer sexuellen Motivation des Täters als Beweggrund aus. Studien würden jedoch zeigen, dass eine Vielzahl von Motiven wie Macht und Kontrolle von Bedeutung sind. Sanow hält objektive Kriterien wie den Bildinhalt für besser. Möglich sei in dem Kontext zudem, nicht nur Nacktaufnahmen zu erfassen – sondern alle Bilder und Videos mit Sexualbezug.

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Letzte Aktualisierung: 03. Februar 2026