viele Beobachter hatten nicht mehr damit gerechnet, an diesem Mittwoch hat die Bundesregierung aber doch noch ihr Umsetzungsgesetz für die CSRD-Richtlinie beschlossen. Damit kann das Gesetz nach der Sommerpause in den Bundestag und später im Herbst oder Anfang 2025 in Kraft treten. Nach der Vorgabe der EU hätte das eigentlich schon bis Anfang Juli passieren sollen.
Wie reibungslos das parlamentarische Verfahren ablaufen wird, ist allerdings noch nicht absehbar. Vor allem eine Regelung in dem Gesetz wird insbesondere bei Verbänden kleiner und mittelständischer Unternehmen weiter auf Widerstand stoßen. Welche das ist und was noch in dem Entwurf vorgesehen ist, können Sie in meiner Analyse zu dem CSRD-Gesetz lesen.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. In der letzten Kabinettssitzung vor der Sommerpause ist die Fassung ohne Aussprache beschlossen worden. Sie sieht insbesondere vor, dass
Die EU hatte die Richtlinie als Teil ihres Green Deals Ende 2022 verabschiedet. Sie weitet die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus und verschärft sie. In der EU geht man von rund 50.000 Firmen aus, die in den kommenden Jahren CSRD-Reports veröffentlichen müssen, allein in Deutschland werden es laut Bundesregierung 14.600 sein. Die Hoffnung der Initiatoren ist, dass die neuen Transparenzanforderungen zu einer intensiveren Beschäftigung mit ökologischen und sozialen Risiken führen und etwa der Treibhausgasausstoß der Wirtschaft sinkt.
Bei der deutschen Umsetzung war seit Veröffentlichung des Referentenentwurfs im März vor allem die Frage umstritten, wer die CSRD-Berichte prüfen darf. Während die EU eine Wahlfreiheit ermöglicht, entschied sich das Bundesjustizministerium für eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer. Weil CSRD-Berichte an die Finanzberichterstattung angepasst werden sollen, seien insbesondere Wirtschaftsprüfer für diese Aufgabe geeignet, so die Begründung. Technische Sachverständige von TÜV, Dekra oder der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung für Qualitätssicherungssysteme (DQS) sollten demnach außen vor bleiben.
In der Verbändeanhörung regte sich dagegen Widerstand. Vertreter von kleinen und mittelständischen Unternehmen wiesen darauf hin, dass es so zu einer unwirtschaftlichen Verknappung und damit Benachteiligung gegenüber Konzernen kommen würde. Auch große Verbände wandten sich gegen die Regelung, allerdings mit wenig Erfolg. Der jetzige Gesetzentwurf hält in Paragraph 324e daran fest, dass die Testierung Wirtschaftsprüfern vorbehalten bleiben soll.
Zur Begründung erklärte das Justizministerium, dass etwaige Prüfer Anforderungen unterliegen, die den Anforderungen an Wirtschaftsprüfer gleichwertig sind, etwa hinsichtlich ihrer Ausbildung, Qualitätssicherungssysteme, Haftung und Aufsicht. Und: “In Deutschland gibt es bislang keine derart gleichwertigen rechtlichen Anforderungen für Umweltgutachter oder andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen.” Eine Ausweitung der Zulassung sei deshalb “nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich”.
Maik Beermann, Leiter Außen- und Regierungsbeziehungen bei Dekra, will das nicht hinnehmen. “Wir setzen jetzt auf das parlamentarische Verfahren”, sagte er zu Table.Briefings. Tanja Gönner, die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), kritisierte die Entscheidung der Regierung als eine “vertane Chance”. Weiter: “Durch eine Wahl zwischen Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Dritten ließen sich Kapazitätsengpässe und hohe Kosten bei der externen Prüfung vermeiden.” Dass sich die Regierung nun auf einen Entwurf geeinigt hat, begrüßte sie hingegen. Das sei ein “positives Signal”. Nun müsse das Gesetz “zeitnah” im Bundestag verabschiedet werden, um Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu geben.
Katharina Beck, finanzpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, äußerte sich ähnlich. Es sei gut, dass “wir direkt nach der Sommerpause mit den parlamentarischen Beratungen im Bundestag beginnen können. Dieser Kabinettsbeschluss ist lange überfällig.”
Ursprünglich hatte die Regierung geplant, den Gesetzentwurf bereits vor zwei Monaten zu verabschieden, nahm das Vorhaben dann aber kurzfristig wieder von der Agenda. Grund dafür waren die zahlreichen Statements aus der Verbändeanhörung sowie die notwendige Abstimmung der verschiedenen Ministerien über Details des Entwurfs. Dass das Gesetz jetzt beschlossen wird, kam für eine Reihe von Beobachtern in Verbänden, Fraktionen und Unternehmen überraschend. Noch am Dienstagabend hatte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums auf Anfrage von Table.Briefings erklärt, keine Aussage darüber machen zu können, ob der Referentenentwurf auf die Tagesordnung kommen würde.
Im europäischen Vergleich gehört Deutschland bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu den Nachzüglern. Nur sechs andere Regierungen hatten bis zum Stichtag 6. Juli 2024 weder parlamentarische Konsultationen abgehalten noch einen Gesetzentwurf präsentiert; an diesem Tag lief die von der EU vorgegebene Frist von 18 Monaten für die Umsetzung ab. In elf Ländern ist die CSRD bereits in ein nationales Gesetz überführt worden.
Von Enthusiasmus kann im zuständigen Bundesjustizministerium ohnehin kaum die Rede sein. In einer Pressemitteilung machte Minister Marco Buschmann seinen Unwillen deutlich. “Deutschland setzt die CSR-Richtlinie um, dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollten künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin.” Die neuen Regelungen würden eine “drastische Mehrbelastung für die Unternehmen” bedeuten – das Umsetzungsgesetz wolle die Mehrbelastung “so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich” gestalten.
Bei den Kosten, die aus dem Gesetz resultieren, korrigierte das Ministerium die Annahmen aus dem vorigen Referentenentwurf leicht nach oben. Für die Wirtschaft erwartet es einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 847 Millionen Euro. Der jährliche Aufwand liege ab dem Jahr 2028 bei rund 1,58 Milliarden Euro als Bürokosten aus Informationspflichten.
Der BDI wies darauf hin, dass dies “nahezu die Hälfte der Entlastungswirkung des gerade verabschiedeten Wachstumschancengesetzes” entspreche. Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sagte zu dem einmaligen Erfüllungsaufwand: “Das wären rechnerisch ungefähr 58.000 Euro pro Unternehmen. Für den Versicherungssektor rechnen wir aber im Schnitt mit vier- bis achtmal höheren Kosten. Für große Versicherungsgruppen liegen die Kosten sogar eher im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich.”
viele Beobachter hatten nicht mehr damit gerechnet, an diesem Mittwoch hat die Bundesregierung aber doch noch ihr Umsetzungsgesetz für die CSRD-Richtlinie beschlossen. Damit kann das Gesetz nach der Sommerpause in den Bundestag und später im Herbst oder Anfang 2025 in Kraft treten. Nach der Vorgabe der EU hätte das eigentlich schon bis Anfang Juli passieren sollen.
Wie reibungslos das parlamentarische Verfahren ablaufen wird, ist allerdings noch nicht absehbar. Vor allem eine Regelung in dem Gesetz wird insbesondere bei Verbänden kleiner und mittelständischer Unternehmen weiter auf Widerstand stoßen. Welche das ist und was noch in dem Entwurf vorgesehen ist, können Sie in meiner Analyse zu dem CSRD-Gesetz lesen.
Die Bundesregierung hat am Mittwoch ihren Gesetzentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) beschlossen. In der letzten Kabinettssitzung vor der Sommerpause ist die Fassung ohne Aussprache beschlossen worden. Sie sieht insbesondere vor, dass
Die EU hatte die Richtlinie als Teil ihres Green Deals Ende 2022 verabschiedet. Sie weitet die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aus und verschärft sie. In der EU geht man von rund 50.000 Firmen aus, die in den kommenden Jahren CSRD-Reports veröffentlichen müssen, allein in Deutschland werden es laut Bundesregierung 14.600 sein. Die Hoffnung der Initiatoren ist, dass die neuen Transparenzanforderungen zu einer intensiveren Beschäftigung mit ökologischen und sozialen Risiken führen und etwa der Treibhausgasausstoß der Wirtschaft sinkt.
Bei der deutschen Umsetzung war seit Veröffentlichung des Referentenentwurfs im März vor allem die Frage umstritten, wer die CSRD-Berichte prüfen darf. Während die EU eine Wahlfreiheit ermöglicht, entschied sich das Bundesjustizministerium für eine Beschränkung auf Wirtschaftsprüfer. Weil CSRD-Berichte an die Finanzberichterstattung angepasst werden sollen, seien insbesondere Wirtschaftsprüfer für diese Aufgabe geeignet, so die Begründung. Technische Sachverständige von TÜV, Dekra oder der Deutschen Gesellschaft zur Zertifizierung für Qualitätssicherungssysteme (DQS) sollten demnach außen vor bleiben.
In der Verbändeanhörung regte sich dagegen Widerstand. Vertreter von kleinen und mittelständischen Unternehmen wiesen darauf hin, dass es so zu einer unwirtschaftlichen Verknappung und damit Benachteiligung gegenüber Konzernen kommen würde. Auch große Verbände wandten sich gegen die Regelung, allerdings mit wenig Erfolg. Der jetzige Gesetzentwurf hält in Paragraph 324e daran fest, dass die Testierung Wirtschaftsprüfern vorbehalten bleiben soll.
Zur Begründung erklärte das Justizministerium, dass etwaige Prüfer Anforderungen unterliegen, die den Anforderungen an Wirtschaftsprüfer gleichwertig sind, etwa hinsichtlich ihrer Ausbildung, Qualitätssicherungssysteme, Haftung und Aufsicht. Und: “In Deutschland gibt es bislang keine derart gleichwertigen rechtlichen Anforderungen für Umweltgutachter oder andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsdienstleistungen.” Eine Ausweitung der Zulassung sei deshalb “nach gegenwärtiger Rechtslage nicht möglich”.
Maik Beermann, Leiter Außen- und Regierungsbeziehungen bei Dekra, will das nicht hinnehmen. “Wir setzen jetzt auf das parlamentarische Verfahren”, sagte er zu Table.Briefings. Tanja Gönner, die Hauptgeschäftsführerin des Bundesverbands der Deutschen Industrie (BDI), kritisierte die Entscheidung der Regierung als eine “vertane Chance”. Weiter: “Durch eine Wahl zwischen Wirtschaftsprüfern und unabhängigen Dritten ließen sich Kapazitätsengpässe und hohe Kosten bei der externen Prüfung vermeiden.” Dass sich die Regierung nun auf einen Entwurf geeinigt hat, begrüßte sie hingegen. Das sei ein “positives Signal”. Nun müsse das Gesetz “zeitnah” im Bundestag verabschiedet werden, um Unternehmen Rechts- und Planungssicherheit zu geben.
Katharina Beck, finanzpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, äußerte sich ähnlich. Es sei gut, dass “wir direkt nach der Sommerpause mit den parlamentarischen Beratungen im Bundestag beginnen können. Dieser Kabinettsbeschluss ist lange überfällig.”
Ursprünglich hatte die Regierung geplant, den Gesetzentwurf bereits vor zwei Monaten zu verabschieden, nahm das Vorhaben dann aber kurzfristig wieder von der Agenda. Grund dafür waren die zahlreichen Statements aus der Verbändeanhörung sowie die notwendige Abstimmung der verschiedenen Ministerien über Details des Entwurfs. Dass das Gesetz jetzt beschlossen wird, kam für eine Reihe von Beobachtern in Verbänden, Fraktionen und Unternehmen überraschend. Noch am Dienstagabend hatte eine Sprecherin des Bundesjustizministeriums auf Anfrage von Table.Briefings erklärt, keine Aussage darüber machen zu können, ob der Referentenentwurf auf die Tagesordnung kommen würde.
Im europäischen Vergleich gehört Deutschland bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zu den Nachzüglern. Nur sechs andere Regierungen hatten bis zum Stichtag 6. Juli 2024 weder parlamentarische Konsultationen abgehalten noch einen Gesetzentwurf präsentiert; an diesem Tag lief die von der EU vorgegebene Frist von 18 Monaten für die Umsetzung ab. In elf Ländern ist die CSRD bereits in ein nationales Gesetz überführt worden.
Von Enthusiasmus kann im zuständigen Bundesjustizministerium ohnehin kaum die Rede sein. In einer Pressemitteilung machte Minister Marco Buschmann seinen Unwillen deutlich. “Deutschland setzt die CSR-Richtlinie um, dazu sind wir nach EU-Recht verpflichtet. Unternehmen sollten künftig zusammen mit ihrem Jahresabschluss detailliert über ihren Umgang mit sozialen und ökologischen Herausforderungen berichten. Es ist kein Geheimnis, dass ich darüber nicht glücklich bin.” Die neuen Regelungen würden eine “drastische Mehrbelastung für die Unternehmen” bedeuten – das Umsetzungsgesetz wolle die Mehrbelastung “so minimalinvasiv und bürokratiearm wie möglich” gestalten.
Bei den Kosten, die aus dem Gesetz resultieren, korrigierte das Ministerium die Annahmen aus dem vorigen Referentenentwurf leicht nach oben. Für die Wirtschaft erwartet es einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 847 Millionen Euro. Der jährliche Aufwand liege ab dem Jahr 2028 bei rund 1,58 Milliarden Euro als Bürokosten aus Informationspflichten.
Der BDI wies darauf hin, dass dies “nahezu die Hälfte der Entlastungswirkung des gerade verabschiedeten Wachstumschancengesetzes” entspreche. Jörg Asmussen, Hauptgeschäftsführer des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) sagte zu dem einmaligen Erfüllungsaufwand: “Das wären rechnerisch ungefähr 58.000 Euro pro Unternehmen. Für den Versicherungssektor rechnen wir aber im Schnitt mit vier- bis achtmal höheren Kosten. Für große Versicherungsgruppen liegen die Kosten sogar eher im zwei- bis dreistelligen Millionenbereich.”