AfD-Urteil: Parteienrechtler warnt vor Überbewertung

26. Februar 2026

AfD-Urteil: Parteienrechtler warnt vor Überbewertung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln im Eilverfahren gibt nach Auffassung von Professor Emanuel V. Towfigh kaum Aufschluss über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Die Richter urteilten, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) die AfD vorerst nicht als gesichert rechtsextrem einstufen darf. „Ich bin zwar erstaunt darüber, dass man angesichts des vorliegenden Materials zu dieser Einschätzung gelangen kann, rate aber dazu, den Beschluss nicht überzubewerten“, sagte der Parteienrechtler und Prodekan der EBS Law School Table.Briefings. Aus seiner Sicht ist die AfD „einerseits durchsetzt von einer menschenverachtenden Ideologie, andererseits legt sie die Axt an die Wurzeln des freiheitlichen Rechtstaats“.

Im Hauptsacheverfahren lägen den Richtern wahrscheinlich weit mehr Beweise vor. Im Eilverfahren hätten sich die Richter kursorisch mit dem 1.108 Seiten umfassenden BfV-Gutachten befasst. Es enthält nur öffentliche Informationen zur AfD. Zeugenaussagen und Erkenntnisse etwa durch den Einsatz von V-Leuten hätten die Richter noch nicht berücksichtigt. Die seien vom BfV wahrscheinlich aus Sorge vor Enttarnungen nicht vorgebracht worden. Das Amt habe nun die Möglichkeit, Beweise nachzureichen. „Die Tatsachen hat man in diesem Verfahrensstadium noch nicht so genau ermittelt. Was das Gericht bisher gesehen hat, scheint ihm nicht auszureichen.“ Das Urteil könne auch als Fingerzeig verstanden werden, hier nachzubessern.

In einem Eilverfahren wäge das Gericht die Konsequenzen einer falschen Entscheidung ab. Sie seien für die Partei gravierender, wenn das Gericht gegen sie entscheidet und diese Einschätzung im Hauptsacheverfahren revidiert wird, als wenn es umgekehrt läuft. „Die Logik ist: Es ist freiheitsschonender, in diesem Stadium für die Partei zu entscheiden.“ Der Verfassungsschutz hat nun die Möglichkeit, Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einzureichen. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesamt davon Gebrauch macht. In einem späteren Schritt folgt das Hauptsacheverfahren. Franziska Klemenz

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Letzte Aktualisierung: 26. Februar 2026